Die zu Unrecht ergangene Verfügung vom 16.6.2003 war demnach nicht kausal für allfällige falschen Vorstellungen, die der Beschwerdeführer betreffend seine Pflicht zur Vornahme von Bewerbungen hatte. Sie kann daher keinesfalls als Rechtfertigung für die Anzahl von bloss zwei Bewerbungen während vierer Monate herangezogen werden.