Der Beschwerdeführer befand sich also höchstens während zwei Tagen im Irrtum über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz. Das Beratungsgespräch hätte, wie bereits am 27.5.2003 angekündigt, unverändert am 23.6.2003 durchgeführt werden können. Die zu Unrecht ergangene Verfügung vom 16.6.2003 war demnach nicht kausal für allfällige falschen Vorstellungen, die der Beschwerdeführer betreffend seine Pflicht zur Vornahme von Bewerbungen hatte.