Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bereits im April telefonisch eine falsche Auskunft erhalten. Diese Aussage ist jedoch in keiner Weise erhärtet, weshalb sie nicht als bewiesen gelten kann. Tatsache ist, dass die Arbeitslosenkasse Graubünden am 16.6.2003 eine falsche Verfügung betreffend seine Berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung erliess. Diese wurde jedoch innert zwei Tagen widerrufen. Der Beschwerdeführer befand sich also höchstens während zwei Tagen im Irrtum über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz.