ARV 1980 Nr. 44). Ob dies anders zu entscheiden wäre, wenn der mangelnden Kenntnis ein offensichtliches Fehlverhalten einer Behörde vorausging, ist eine Frage des Vertrauensschutzes, welcher von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) gewährleistet wird. Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden: