b) Betreffend die Zeit vor dem 23.6.2003 ist zunächst festzuhalten, dass es der konstanten Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes entspricht, dass die Schadensminderungspflicht des Versicherten unabhängig von dessen Kenntnis erfüllt werden muss. Er hat sie vielmehr von sich aus, ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, zu erfüllen (VGU S 99 89; S 03 158; ARV 1980 Nr. 44).