Zur Rechtfertigung der mangelnden Bewerbungen in den Monaten April bis Juli bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund der zunächst erfolgten unrechten Abweisung seines Anspruchs erst im August darüber aufgeklärt worden, wie er sich zur Erhaltung seines Anspruches zu bewerben habe. Dieses Argument kann jedoch von vornherein keine Wirkung entfalten für die Zeit nach dem versäumten Bewerbungsgespräch vom 23.6.2003. Dem Beschwerdegegner ist insofern Recht zu geben, als der Beschwerdeführer dieses Gespräch durch sein eigenes Verschulden versäumt hat und sich betreffend die notwendigen Informationen von diesem Zeitpunkt an im