3. a) Zur Rechtfertigung der mangelnden Bewerbungen in den Monaten April bis Juli bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund der zunächst erfolgten unrechten Abweisung seines Anspruchs erst im August darüber aufgeklärt worden, wie er sich zur Erhaltung seines Anspruches zu bewerben habe.