2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist jeder Versicherte verpflichtet, Arbeit zu suchen. Dabei handelt es sich um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht, nach der der Versicherte alles zu unternehmen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Unter Beachtung der Zumutbarkeitsregeln des Art. 16 AVIG erstreckt sich diese Pflicht auch auf die Suche nach ausserberuflichen Arbeitsgelegenheiten (s. Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG (1988) Art.