1. Vorliegend ist streitig, ob die vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einstellung für zehn Tage wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit, für vier Tage wegen bloss zwei Bemühungen im Juni 2003 und für sieben Tage wegen fehlender Bemühungen im Juli 2003 zu Recht geschah.