Im Übrigen habe sich der Versicherte seit dem durch sein Verschulden versäumten Beratungsgespräch vom 23.6.2003 betreffend die notwendigen Informationen im Annahmeverzug befunden. Was die Ferienabwesenheit des Versicherten im Monat Juli angehe, so hätten ihm zu dieser Zeit noch keine kontrollfreien Tage zugestanden. Das Gericht zieht in Erwägung: