26 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02). Betreffend den versäumten Beratungstermin vom 23.6.2003 macht er geltend, dieser widerspreche Art. 22 Abs. 1 AVIV. Zudem habe er am 24.6.2003 bemerkt, dass er den Termin versäumt habe, und sich sofort zur Entschuldigung und neuen Vereinbarung eines Beratungstermins mit der zuständigen Beraterin in Verbindung gesetzt. Das Gespräch habe am 27.8.2003 stattgefunden. Im Übrigen wiederholt er die Argumentation seiner Stellungnahmen zu den Schreiben des RAV vom 15.8.2003.