Er habe sich darauf mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in Bern in Verbindung gesetzt. Dieses habe veranlasst, dass die Verfügung vom 16.6.2003 mit Schreiben vom 18.6.2003 wieder aufgehoben wurde. Dieser Spiessrutenlauf sei dafür verantwortlich, dass er nicht früher Gespräche mit einem Betreuer habe führen können und nicht gewusst habe, wie und in welchem Umfang er sich in der Schweiz zu bewerben habe. Die drei Aufforderungen zur Stellungnahme vom 15.8.2003 widersprächen ausserdem Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).