6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 27.11.2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28.10.2003 und Gewährung der 21 verweigerten Arbeitslosentaggelder. Er macht geltend, er hätte sich bereits Mitte April wegen drohender Arbeitslosigkeit beim RAV gemeldet, sei aber aufgrund fehlender Beitragszeit in der Schweiz mündlich abgewiesen worden.