2. Mit Schreiben vom 27.5.2003 wurde der Versicherte zu einem Beratungsgespräch für den 23.6.2003 eingeladen. Am 16.6.2003 erhielt er von der Arbeitslosenkasse Graubünden eine Verfügung betreffend die Ablehnung seiner Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Beitragszeit. Am 18.6.2003 wurde diese Verfügung wieder aufgehoben. Das Beratungsgespräch vom 23.6.2003 versäumte der Versicherte. Es wurde erst am 27.8.2003 nachgeholt.