{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-161_2004-02-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_161_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf190f2c6542bdb6f8cae349e358cdc620997cb95d4afe2e8ee9da94ebe46100fc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf190f2c6542bdb6f8cae349e358cdc620997cb95d4afe2e8ee9da94ebe46100fc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_161", "Checksum": "fadf5fa4f31fd55eb80dcc2c4f8bd34b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dieses Argument ist\nnicht stichhaltig, weil sein Arbeitsplatz trotz einer gewissen Chance zu seiner\nErhaltung als akut gefährdet gelten musste, zumal unbestrittenermassen das\nArbeitsverhältnis per 31.5.2003 aufgelöst worden war. Die Hoffnung auf einen\nneuen Arbeitsvertrag beim alten Arbeitgeber entband ihn nicht von der Pflicht\nzur Arbeitssuche.\n\n5. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er hätte sich in der Zeit vor\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses um Arbeit bemüht, jedoch aufgrund der\nZugangsverweigerung zu seinem Geschäftscomputer die Daten verloren. Er\nführt für diese Tatsachen jedoch keinerlei Beweise auf. Gemäss Art. 26 Abs.\n2 AVIV muss der Versicherte seine Bemühungen um Arbeit aber nachweisen.\nWeder die Zugangsverweigerung noch die Arbeitssuche in den Monaten April\nund Mai wurden nachgewiesen, weshalb sie als blosse Behauptungen des\nBeschwerdeführers nicht berücksichtigt werden können.\n\n6. Die fehlenden Nachweise zur Arbeitssuche im Juli 2003 rechtfertigt der\nBeschwerdeführer damit, er hätte für diesen Monat bereits lange im Voraus\nzwei Wochen Ferien gebucht. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch\nbei einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt eine reduzierte Anzahl von\nBewerbungen während der Kontrollperiode möglich wären. Das Argument des\nBeschwerdeführers kann daher von vornherein nicht zur Rechtfertigung der\nvöllig fehlenden Bewerbungen im Monat Juli dienen. Auch eine reduzierte\nAnzahl von Bewerbungen hätte jedoch nicht gereicht, da, wie der\nBeschwerdegegner zu Recht vorbringt, dem Beschwerdeführer im Monat Juli\nnoch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage zustand. Gemäss Art. 27 Abs. 1\nAVIV hat ein Versicherter nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit\nAnspruch auf fünf kontrollfreie Tage. Bei Beginn der Arbeitslosigkeit im Juni\n2003 hätte der Beschwerdeführer daher frühestens Ende August einen\nAnspruch auf Ferien gehabt.\n\n7. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe\ndurch die gleichzeitige Bearbeitung der Nachweise für die Monate April bis\nJuli die Vorschrift des Art. 26 Abs. 3 AVIV verletzt, nach der die zuständige\nAmtsstelle die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen\nhabe. Selbst wenn dies zutreffen würde und Art. 26 Abs. 3 AVIV tatsächlich\nverletzt worden wäre, würde dies dem Beschwerdeführer jedoch nicht\nweiterhelfen. Der Versicherte macht sinngemäss geltend, eine frühere, dem\nArt. 26 Abs. 3 AVIV konforme Bearbeitung der Nachweise für die Monate Mai\nund April hätte ihn davor gewarnt, sich in den Monaten Juni und Juli weiterhin\nmangelhaft um Arbeit zu bemühen. Wie bereits festgestellt wurde, hat ein\nVersicherter jedoch unabhängig von seiner Kenntnis der Rechtslage die\nPflicht zur Schadensminderung zu erfüllen. Demnach hätte sich der\nBeschwerdeführer auch unabhängig von der Information, die ihm durch eine\nfrühere Beanstandung der fehlenden Nachweise für April und Mai\nzugegangen wäre, in grösserem Umfang um Arbeit bemühen müssen.\n\n8. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG\ndem Grad des Verschuldens zu entsprechen und verhältnismässig zu sein.\nDer Beschwerdegegner hat mit der Einstellung für zehn Tage für die\nfehlenden Bewerbungen vor der Arbeitslosigkeit, für vier Tage für die erstmals\nungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat Juni und für sieben Tage für\ndie erstmals fehlenden Arbeitsbemühungen im Monat Juli jeweils ein mittleres\nMass gewählt (s. das Kreisschreiben des seco vom 1.1.2003). Die Sanktionen\nerscheinen dadurch als verhältnismässig.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}