{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-161_2004-02-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_161_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf190f2c6542bdb6f8cae349e358cdc620997cb95d4afe2e8ee9da94ebe46100fc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf190f2c6542bdb6f8cae349e358cdc620997cb95d4afe2e8ee9da94ebe46100fc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_161", "Checksum": "fadf5fa4f31fd55eb80dcc2c4f8bd34b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Es\nbegründet diesen Antrag damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichtes mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat\nnotwendig seien. Dies gelte unabhängig davon, ob der Versicherte diese\nPflicht kannte oder nicht. Im Übrigen habe sich der Versicherte seit dem durch\nsein Verschulden versäumten Beratungsgespräch vom 23.6.2003 betreffend\ndie notwendigen Informationen im Annahmeverzug befunden. Was die\nFerienabwesenheit des Versicherten im Monat Juli angehe, so hätten ihm zu\ndieser Zeit noch keine kontrollfreien Tage zugestanden.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend ist streitig, ob die vom Beschwerdegegner gegen den\nBeschwerdeführer ausgesprochene Einstellung für zehn Tage wegen\nfehlender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit, für vier Tage\nwegen bloss zwei Bemühungen im Juni 2003 und für sieben Tage wegen\nfehlender Bemühungen im Juli 2003 zu Recht geschah.\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0)\nist jeder Versicherte verpflichtet, Arbeit zu suchen. Dabei handelt es sich um\neinen Aspekt der Schadensminderungspflicht, nach der der Versicherte alles\nzu unternehmen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu\nverkürzen. Unter Beachtung der Zumutbarkeitsregeln des Art. 16 AVIG\nerstreckt sich diese Pflicht auch auf die Suche nach ausserberuflichen\nArbeitsgelegenheiten (s. Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG (1988)\nArt. 17 N 13). Wie viele Bewerbungen zur Erfüllung dieser Pflicht notwendig\nsind, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise festlegen, sondern nur unter\nWürdigung aller Umstände. In der Regel wird jedoch ein strenger Massstab\nangewandt. Das Verwaltungsgericht geht von einem Richtmass von acht bis\nzehn Bewerbungen pro Monat aus (VGU S 03 158 m. w. Nachw.). Verletzt\nder Versicherte diese Pflicht, ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wobei sich die Dauer der Einstellung\nnach dem Grad des Verschuldens richtet.\n\n3. a) Zur Rechtfertigung der mangelnden Bewerbungen in den Monaten April bis\nJuli bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund der zunächst erfolgten\nunrechten Abweisung seines Anspruchs erst im August darüber aufgeklärt\nworden, wie er sich zur Erhaltung seines Anspruches zu bewerben habe.\nDieses Argument kann jedoch von vornherein keine Wirkung entfalten für die\nZeit nach dem versäumten Bewerbungsgespräch vom 23.6.2003. Dem\nBeschwerdegegner ist insofern Recht zu geben, als der Beschwerdeführer\ndieses Gespräch durch sein eigenes Verschulden versäumt hat und sich\nbetreffend die notwendigen Informationen von diesem Zeitpunkt an im\nAnnahmeverzug befand. Daran ändert auch nichts, dass sich der\nBeschwerdeführer sofort entschuldigte und einen neuen Termin vereinbarte.\nDass das Gespräch, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, nicht\ngemäss Art. 22 Abs. 1 AVIV innert 15 Tagen nach der Anmeldung angesetzt\nwurde, ist im Übrigen von höchstens theoretischer Bedeutung, da es ohnehin\nnicht stattgefunden hat.\n\nb) Betreffend die Zeit vor dem 23.6.2003 ist zunächst festzuhalten, dass es der\nkonstanten Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes\nund des Verwaltungsgerichtes entspricht, dass die\nSchadensminderungspflicht des Versicherten unabhängig von dessen\nKenntnis erfüllt werden muss. Er hat sie vielmehr von sich aus, ohne\nbesondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines\nMerkblattes, zu erfüllen (VGU S 99 89; S 03 158; ARV 1980 Nr. 44). Ob dies\nanders zu entscheiden wäre, wenn der mangelnden Kenntnis ein\noffensichtliches Fehlverhalten einer Behörde vorausging, ist eine Frage des\nVertrauensschutzes, welcher von Art. 9 der Schweizerischen\nBundesverfassung (SR 101) gewährleistet wird. Diese Frage kann im\nvorliegenden Fall aber offen gelassen werden:\n\nDer Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bereits im April\ntelefonisch eine falsche Auskunft erhalten. Diese Aussage ist jedoch in keiner\nWeise erhärtet, weshalb sie nicht als bewiesen gelten kann. Tatsache ist,\ndass die Arbeitslosenkasse Graubünden am 16.6.2003 eine falsche\nVerfügung betreffend seine Berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung\nerliess. Diese wurde jedoch innert zwei Tagen widerrufen. Der\nBeschwerdeführer befand sich also höchstens während zwei Tagen im Irrtum\nüber seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz. Das\nBeratungsgespräch hätte, wie bereits am 27.5.2003 angekündigt,\nunverändert am 23.6.2003 durchgeführt werden können. Die zu Unrecht\nergangene Verfügung vom 16.6.2003 war demnach nicht kausal für allfällige\nfalschen Vorstellungen, die der Beschwerdeführer betreffend seine Pflicht zur\nVornahme von Bewerbungen hatte. Sie kann daher keinesfalls als\nRechtfertigung für die Anzahl von bloss zwei Bewerbungen während vierer\nMonate herangezogen werden.\n\n"}