{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-02-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-161_2004-02-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_161_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf190f2c6542bdb6f8cae349e358cdc620997cb95d4afe2e8ee9da94ebe46100fc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf190f2c6542bdb6f8cae349e358cdc620997cb95d4afe2e8ee9da94ebe46100fc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_161", "Checksum": "fadf5fa4f31fd55eb80dcc2c4f8bd34b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2004 S 2003 161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. … wurde geboren am 21.7.1968, ist … Staatsangehöriger, gelernter\nFernmeldehandwerker und Assistent für Wirtschaftsinformatik. Er hat\nWohnsitz in ... Zuletzt war er als Softwareentwickler bei der Firma … AG in\nÖsterreich tätig. Am 23.5.2003 meldete er beim Regionalen\nArbeitsvermittlungszentrum … (nachfolgend RAV) einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld ab 1.6.2003 an.\n\n2. Mit Schreiben vom 27.5.2003 wurde der Versicherte zu einem\nBeratungsgespräch für den 23.6.2003 eingeladen. Am 16.6.2003 erhielt er\nvon der Arbeitslosenkasse Graubünden eine Verfügung betreffend die\nAblehnung seiner Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Beitragszeit.\nAm 18.6.2003 wurde diese Verfügung wieder aufgehoben. Das\nBeratungsgespräch vom 23.6.2003 versäumte der Versicherte. Es wurde erst\nam 27.8.2003 nachgeholt.\n\n3. Am 15.8.2003 wurde der Versicherte mittels dreier Schreiben aufgefordert, zu\nden fehlenden Bemühungen um Arbeit vor seiner Arbeitslosigkeit im April und\nMai, der mangelhaften Zahl von zwei Bemühungen im Monat Juni sowie den\nfehlenden Bemühungen im Juli 2003 Stellung zu nehmen. In seiner\nStellungnahme betreffend die Monate April und Mai erklärte der Versicherte,\ndass nach den Versprechungen seines ehemaligen Chefs die Kündigung\nnochmals überdacht werden sollte, weshalb die Arbeitsplatzerhaltung für ihn\nim Vordergrund gestanden habe. Den Nachweis für die Zeit vor der\nArbeitslosigkeit könne er zudem nicht erbringen, weil ihm bereits am letzten\nArbeitstag der Zugang zum Geschäftscomputer verweigert wurde. Dadurch\nseien ihm mit anderen persönlichen Daten auch die Kontakte der von ihm\nangeschriebenen Firmen verloren gegangen. Betreffend die Monate Juni und\nJuli machte er geltend, er sei zunächst sowohl in der Schweiz, als auch in\nÖsterreich auf seine Anmeldung als Arbeitsloser hin wegen Unzuständigkeit\nabgewiesen worden. Dadurch sei er vollkommen auf sich allein gestellt\ngewesen, wodurch ihm bis zur Massnahme „Arbeitslos wie weiter“ am\n21.8.2003 und dem Bewerbungsgespräch am 27.8.2003 Informationen zur\nArbeitssuche in der Schweiz fehlten. Er habe daher lediglich in seiner eigenen\nBranche Stellen gesucht, in der es nur sehr wenige offene Stellen gebe. Im\nJuli habe er zudem zwei Wochen Ferien gemacht, die er bereits lange zuvor\ngebucht hatte.\n\n4. Mit 3 Verfügungen vom 15.9.2003 wurde der Versicherte wegen fehlender\nArbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für zehn, wegen zu\nwenigen Bemühungen im Juni 2003 für vier und wegen fehlender\nBemühungen im Juli 2003 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung\neingestellt.\n\n5. Gegen diese Einstellungsverfügungen erhob der Versicherte Einsprache\nbeim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA).\nMit Einspracheentscheid vom 28.10.2003 wurde diese abgewiesen.\n\n6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 27.11.2003\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des\nEinspracheentscheides vom 28.10.2003 und Gewährung der 21 verweigerten\nArbeitslosentaggelder. Er macht geltend, er hätte sich bereits Mitte April\nwegen drohender Arbeitslosigkeit beim RAV gemeldet, sei aber aufgrund\nfehlender Beitragszeit in der Schweiz mündlich abgewiesen worden.\nNachdem er auch in Österreich, dort wegen fehlenden Wohnsitzes,\nabgewiesen worden sei, habe er sich im Internet über seine Situation gemäss\nden bilateralen Verträgen der Schweiz mit der EU aufgeklärt und am\n23.5.2003 erneut beim RAV vorgesprochen. Sein Antrag wurde jedoch\nzunächst mit Verfügung vom 16.6.2003 abgelehnt. Er habe sich darauf mit\ndem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in Bern in Verbindung gesetzt.\nDieses habe veranlasst, dass die Verfügung vom 16.6.2003 mit Schreiben\nvom 18.6.2003 wieder aufgehoben wurde. Dieser Spiessrutenlauf sei dafür\nverantwortlich, dass er nicht früher Gespräche mit einem Betreuer habe\nführen können und nicht gewusst habe, wie und in welchem Umfang er sich\nin der Schweiz zu bewerben habe. Die drei Aufforderungen zur\nStellungnahme vom 15.8.2003 widersprächen ausserdem Art. 26 Abs. 3 der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02). Betreffend den versäumten\nBeratungstermin vom 23.6.2003 macht er geltend, dieser widerspreche Art.\n22 Abs. 1 AVIV. Zudem habe er am 24.6.2003 bemerkt, dass er den Termin\nversäumt habe, und sich sofort zur Entschuldigung und neuen Vereinbarung\neines Beratungstermins mit der zuständigen Beraterin in Verbindung gesetzt.\nDas Gespräch habe am 27.8.2003 stattgefunden. Im Übrigen wiederholt er\ndie Argumentation seiner Stellungnahmen zu den Schreiben des RAV vom\n15.8.2003.\n\n"}