Mit dieser Einstellungsverfügung bewegt sich die Vorinstanz im unteren Bereich des leichten Verschuldens. In Würdigung aller Umstände ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass das KIGA in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens leichtes Verschulden angenommen hat und die Einstellung für die Dauer von zweimal drei Tagen nicht zu beanstanden ist. 6. Nach Art. 103 Abs. 4 AVIG und Art. 10 der regierungsrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos, weshalb auf eine Kostenerhebung verzichtet wird.