5. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Hierzu führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1-12 Tage bei leichtem, 13- 30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Die Kasse hat vorliegend eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zweimal drei Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügt. Mit dieser Einstellungsverfügung bewegt sich die Vorinstanz im unteren Bereich des leichten Verschuldens.