In der Folge hat sich der Beschwerdeführer nachweislich, wenn auch ungenügend, um Arbeit bemüht, was gegen seine Darstellung spricht, er hätte nicht gewusst, dass er zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet sei. Zum andern müsste es für den Versicherten auch ohne Information selbstverständlich sein, dass er alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen; folglich kann er sich nicht auf seine Unwissenheit oder auf eine allenfalls unklare behördliche Auskunft berufen (VGE 66/96, ARV 1980 Nr. 44).