Unbehelflich ist daher der Einwand, er sei vom RAV nur ungenügend informiert worden. Vorliegend muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass sich der Versicherte beim Beratungsgespräch vom 15. Januar 2003 in ungekündigter Stellung befand und gleichwohl vom RAV diverse Informationsbroschüren zum Thema Arbeitslosigkeit erhielt. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer nachweislich, wenn auch ungenügend, um Arbeit bemüht, was gegen seine Darstellung spricht, er hätte nicht gewusst, dass er zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet sei.