4. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Als Ausfluss der Schadensminderungspflicht hat der Versicherte schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung seitens der Verwaltungsstellen von sich aus Arbeitsbemühungen vorzunehmen (ARV 1982 Nr. 4 S. 37, ARV 1987 Nr. 2 S. 41 E. 1.). Unbehelflich ist daher der Einwand, er sei vom RAV nur ungenügend informiert worden.