Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 419 f.). Aus dem Gesagten kann somit gefolgert werden, dass das KIGA zu Recht den Beschwerdeführer nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.