Auch in Anbetracht des erzielten Zwischenverdienstes und der damit einhergehenden zeitlichen Beanspruchung, liegt dies bereits quantitativ deutlich unter den vom Verwaltungsgericht angewendeten Richtwerten. Dass eine dieser Arbeitsbemühungen zu einem Zwischenverdienst führte, wurde zudem von der Vorinstanz bei der Bemessung der Anzahl Einstelltage berücksichtigt und entbindet ihn nicht von der in Art. 17 AVIG statuierten Pflicht zur fortgesetzten und erforderlichenfalls mehrfachen oder gar parallelen Stellensuche (Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 419 f.).