3. In unserem Fall erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist sowie im Monat Mai 2003. Für die Zeit vor dem 30. April 2003 kann der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur drei und für die Kontrollperiode Mai gerade eine einzige Arbeitsbemühung nachweisen. Auch in Anbetracht des erzielten Zwischenverdienstes und der damit einhergehenden zeitlichen Beanspruchung, liegt dies bereits quantitativ deutlich unter den vom Verwaltungsgericht angewendeten Richtwerten.