1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Oktober 2003 resp die diesem zugrundeliegenden Einstellungsverfügungen vom 15. Juli 2003. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für zweimal drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.