Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) müssten Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung getätigt werden. Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichtes wie auch des EVG müsse ein Versicherter sich von sich aus bei möglichen Arbeitgebern über allfällige frei werdende Stellen erkundigen, soweit sie zumutbar seien. Dabei könne es sich auch um eine ausserberufliche Arbeit handeln. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: