Das RAV habe ihn nicht auf die Mindestanzahl Bewerbungen aufmerksam gemacht. Auch in den Informationsbroschüren habe er keinen Hinweis finden können, dass ein in gekündigtem Arbeitsverhältnis Stehender eine Mindestanzahl Bewerbungen machen müsse. 8. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 wiederholt das KIGA die Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) müssten Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung getätigt werden.