7. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 21. November 2003 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Auszahlung der sechs Taggelder. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen vor der Vorinstanz. Er habe indessen entgegen der Darstellung des KIGA die Internetseiten der kantonalen Verwaltung und des RAV wöchentlich abgesucht. Im Übrigen sei es nicht seine Schuld, wenn er nicht mehr Inserate gefunden habe als jene, auf die er sich beworben habe.