Mit einer Bemühung im Mai sei er aber auch unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit weit weg von der Erfüllung der quantitativen Anforderungen gewesen. Die Rüge, er sei ungenügend informiert worden, könne nicht gehört werden, weil er zum einen am 15. Januar 2003 noch in ungekündigtem Arbeitsverhältnis gestanden habe, ihm aber zum andern nichtsdestotrotz verschiedene Informationsbroschüren mitgegeben worden seien, womit die zuständige Personalberaterin ihrer Informationspflicht, soweit diese bestanden habe, in mehr als ausreichender Form nachgekommen sei.