6. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 wies das KIGA die Einsprachen ab. In der drei Monate dauernden Kündigungsfrist habe der Einsprecher nur gerade drei Arbeitsbemühungen vorgenommen. Dass eine dieser Bemühungen erfolgreich war, sei bei der Bemessung der Einstellungsdauer berücksichtigt worden. Da es sich dabei nur um einen Zwischenverdienst gehandelt habe, sei er verpflichtet gewesen, weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Mit einer Bemühung im Mai sei er aber auch unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit weit weg von der Erfüllung der quantitativen Anforderungen gewesen.