5. Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 4. August 2003 zwei Einsprachen. Er argumentierte gleich wie in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2003 und fügte an, dass sich die Unterstützung des RAV während den zwei Beratungsgesprächen vom 27. Mai und vom 30. Juli 2003 auf das Aushändigen eines allgemeinen Adressbuches und auf den Hinweis, pro Monat mindestens drei Blindbewerbungen machen zu müssen, beschränkte. Hätte ihn das RAV schon im Januar 2003 darauf hingewiesen, hätte er die Anweisung befolgt und wäre nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.