4. Mit Verfügungen vom 15. Juli 2003 wurde der Versicherte für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit für drei Tage und für die Kontrollperiode Mai 2003 ebenfalls für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da die drei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit und nur eine im Monat Mai nicht ausreichen würden. Zugute gehalten würde ihm aber bei der Bemessung der Einstellungsdauer der erzielte Zwischenverdienst.