Er wurde dabei über die Rahmenbedingungen der Arbeitslosenversicherung informiert und erhielt verschiedene Informationsbroschüren zum Thema Arbeitslosigkeit. Dem Versicherten gelang es in der Folge nicht, eine neue Stelle zu finden, sodass er ab 1. Mai 2003 Arbeitslosenentschädigung beanspruchte. 2. Mit zwei Schreiben vom 19. Juni 2003 wurde der Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) darauf aufmerksam gemacht, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur drei persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe und im Mai nur gerade eine Arbeitsbemühung vorweisen könne.