{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-158_2004-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_158_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf27fd7df8cd0fcf583ba29ec6c15883bde352506590986d015232829561ea32861ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf27fd7df8cd0fcf583ba29ec6c15883bde352506590986d015232829561ea32861ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_158", "Checksum": "fdd2b7ecd99b661bc8d11cb597448334"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.01.2004 S 2003 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Für die Zeit vor dem\n30. April 2003 kann der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur drei und\nfür die Kontrollperiode Mai gerade eine einzige Arbeitsbemühung\nnachweisen. Auch in Anbetracht des erzielten Zwischenverdienstes und der\ndamit einhergehenden zeitlichen Beanspruchung, liegt dies bereits quantitativ\ndeutlich unter den vom Verwaltungsgericht angewendeten Richtwerten. Dass\neine dieser Arbeitsbemühungen zu einem Zwischenverdienst führte, wurde\nzudem von der Vorinstanz bei der Bemessung der Anzahl Einstelltage\nberücksichtigt und entbindet ihn nicht von der in Art. 17 AVIG statuierten\nPflicht zur fortgesetzten und erforderlichenfalls mehrfachen oder gar\nparallelen Stellensuche (Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im\nschweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 419 f.). Aus dem\nGesagten kann somit gefolgert werden, dass das KIGA zu Recht den\nBeschwerdeführer nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt hat.\n\n4. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt,\nvermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Als Ausfluss der\nSchadensminderungspflicht hat der Versicherte schon vor Beginn der\nArbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung seitens der\nVerwaltungsstellen von sich aus Arbeitsbemühungen vorzunehmen (ARV\n1982 Nr. 4 S. 37, ARV 1987 Nr. 2 S. 41 E. 1.). Unbehelflich ist daher der\nEinwand, er sei vom RAV nur ungenügend informiert worden. Vorliegend\nmuss einerseits darauf hingewiesen werden, dass sich der Versicherte beim\nBeratungsgespräch vom 15. Januar 2003 in ungekündigter Stellung befand\nund gleichwohl vom RAV diverse Informationsbroschüren zum Thema\nArbeitslosigkeit erhielt. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer\nnachweislich, wenn auch ungenügend, um Arbeit bemüht, was gegen seine\nDarstellung spricht, er hätte nicht gewusst, dass er zur ernsthaften\nArbeitssuche verpflichtet sei. Zum andern müsste es für den Versicherten\nauch ohne Information selbstverständlich sein, dass er alle Anstrengungen zu\nunternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine\nArbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen; folglich kann er sich nicht\nauf seine Unwissenheit oder auf eine allenfalls unklare behördliche Auskunft\nberufen (VGE 66/96, ARV 1980 Nr. 44).\n\n5. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Hierzu führt Art.\n45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1-12 Tage bei leichtem, 13-\n30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden\nbeträgt. Die Kasse hat vorliegend eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung von zweimal drei Tagen wegen ungenügender\npersönlicher Arbeitsbemühungen verfügt. Mit dieser Einstellungsverfügung\nbewegt sich die Vorinstanz im unteren Bereich des leichten Verschuldens. In\nWürdigung aller Umstände ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass das\nKIGA in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens leichtes Verschulden\nangenommen hat und die Einstellung für die Dauer von zweimal drei Tagen\nnicht zu beanstanden ist.\n\n6. Nach Art. 103 Abs. 4 AVIG und Art. 10 der regierungsrätlichen Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten ist das kantonale\nBeschwerdeverfahren - ausser bei mutwilliger Beschwerdeführung -\nkostenlos, weshalb auf eine Kostenerhebung verzichtet wird.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}