{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-158_2004-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_158_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf27fd7df8cd0fcf583ba29ec6c15883bde352506590986d015232829561ea32861ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf27fd7df8cd0fcf583ba29ec6c15883bde352506590986d015232829561ea32861ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_158", "Checksum": "fdd2b7ecd99b661bc8d11cb597448334"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.01.2004 S 2003 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2003 beim\nVerwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde mit dem Antrag auf\nAufhebung der angefochtenen Verfügungen und Auszahlung der sechs\nTaggelder. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen vor der\nVorinstanz. Er habe indessen entgegen der Darstellung des KIGA die\nInternetseiten der kantonalen Verwaltung und des RAV wöchentlich\nabgesucht. Im Übrigen sei es nicht seine Schuld, wenn er nicht mehr Inserate\ngefunden habe als jene, auf die er sich beworben habe. Er habe sich auch im\nZwischenverdienst um Stellen bemüht, was sein Schichtabtausch beweise,\num zu einem Bewerbungsgespräch nach … gehen zu können. Wäre eine\nStelle als Gruppenleiter oder Betreuer im Mai ausgeschrieben gewesen, hätte\ner trotz seiner Zwischenverdiensttätigkeit alles unternommen, sich für diese\nStelle zu bewerben. Eine entsprechende Abmachung sei mit seinem\nArbeitgeber getroffen gewesen. Das RAV habe ihn nicht auf die\nMindestanzahl Bewerbungen aufmerksam gemacht. Auch in den\nInformationsbroschüren habe er keinen Hinweis finden können, dass ein in\ngekündigtem Arbeitsverhältnis Stehender eine Mindestanzahl Bewerbungen\nmachen müsse.\n8. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 wiederholt das KIGA die\nArgumentation im angefochtenen Einspracheentscheid. Gemäss\nRechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG)\nmüssten Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne\nentsprechende Aufforderung getätigt werden. Nach konstanter Praxis des\nVerwaltungsgerichtes wie auch des EVG müsse ein Versicherter sich von sich\naus bei möglichen Arbeitgebern über allfällige frei werdende Stellen\nerkundigen, soweit sie zumutbar seien. Dabei könne es sich auch um eine\nausserberufliche Arbeit handeln.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid des KIGA vom 24. Oktober 2003 resp die diesem\nzugrundeliegenden Einstellungsverfügungen vom 15. Juli 2003. Nachfolgend\ngilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für zweimal drei Tage in\nder Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss der\nVersicherte, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen,\num Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er\nverpflichtet, Arbeit zu suchen. Ist die Arbeitslosigkeit bereits im Voraus\nabsehbar, so verlangt die Schadenminderungspflicht die Vornahme von\nArbeitsbemühungen noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses (ARV\n1987 Nr. 2 S. 41 E. 1). Diese Eigeninitiative des Versicherten hat sich, wenn\nnötig, auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken,\nallerdings unter Beachtung der Zumutbarkeitsregeln von Art. 16 AVIG\n(Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bern 1988, Bd I, N 13 zu Art. 17).\nWie intensiv die Arbeitsbemühungen sein müssen, ist gesetzlich nicht\nfestgelegt. Die Zahl richtet sich je nach Branche, Arbeitsmarktlage und nach\nder persönlichen Situation des Arbeitslosen (vgl. Karl Spühler, Grundriss des\nArbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 47 ff.). Wie viele\nBewerbungen ein Versicherter einzureichen hat, lässt sich demnach nicht in\nallgemein gültiger, genereller Weise festlegen. Vielmehr ist auf die konkrete\nSituation des jeweiligen Einzelfalles unter Würdigung all seiner Umstände\nBezug zu nehmen. Die persönlichen Arbeitsbemühungen müssen jedoch in\nder Regel streng beurteilt werden. Es gilt der Grundsatz, dass die\nArbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht ein\nVersicherter hat, eine Stelle zu finden. Es kommt dabei auf die Tatsache und\ndie Intensität des Bemühens an, nicht auf den Erfolg dieser Bemühungen (vgl.\nVGE 439/95, VGU S 01 211). Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichtes und des kantonalen Verwaltungsgerichtes werden in\nder Regel acht bis zehn Bewerbungen im Monat als ausreichend im Sinne von\nArt. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen (vgl. ARV 1980 Nr. 45; PVG 1985 Nr.\n78). Dabei ist nicht nur die Quantität der eingereichten Bewerbungen von\nBedeutung, sondern auch deren Qualität (vgl. BGE 112 V 217 Erw. 1 b). Nach\nArt. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss sich\nder Versicherte nämlich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer\nordentlichen Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher\nVorsprache. Wird die persönliche Bemühung um zumutbare Arbeit nicht\ngenügend belegt, ist der Versicherte nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen.\n\n"}