{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-158_2004-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_158_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf27fd7df8cd0fcf583ba29ec6c15883bde352506590986d015232829561ea32861ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf27fd7df8cd0fcf583ba29ec6c15883bde352506590986d015232829561ea32861ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_158", "Checksum": "fdd2b7ecd99b661bc8d11cb597448334"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.01.2004 S 2003 158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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September 1956, ist verheiratet und Lehrer. Zuletzt war\ner als Betreuer in der … in … tätig. Diese kündigte ihm am 20. Januar 2003\nunter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende April 2003.\nBereits am 15. Januar 2003 sprach der Versicherte beim Regionalen\nArbeitsvermittlungszentrum (RAV) in … vor, da ihm der Arbeitgeber die\nKündigung nahe gelegt hatte. Er wurde dabei über die Rahmenbedingungen\nder Arbeitslosenversicherung informiert und erhielt verschiedene\nInformationsbroschüren zum Thema Arbeitslosigkeit. Dem Versicherten\ngelang es in der Folge nicht, eine neue Stelle zu finden, sodass er ab 1. Mai\n2003 Arbeitslosenentschädigung beanspruchte.\n\n2. Mit zwei Schreiben vom 19. Juni 2003 wurde der Versicherte vom Amt für\nIndustrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) darauf aufmerksam\ngemacht, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur drei persönliche\nArbeitsbemühungen vorgenommen habe und im Mai nur gerade eine\nArbeitsbemühung vorweisen könne.\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2003 führte der Versicherte aus, dass\ner vom RAV … dahingehend beraten worden sei, er solle die Anmeldung als\nArbeitsloser vor Ende April 2003 vornehmen. Gestützt auf ein im Januar 2003\ndurchgeführtes Gespräch beim Berufsberater sei eine Strategie entwickelt\nworden, um möglichst schnell eine neue Arbeitsstelle zu finden. Trotz den\nvom RAV erhaltenen Auskünften habe er ab dem 20. Januar 2003 täglich die\nTageszeitungen und die Internetseiten der kantonalen Verwaltung und des\nRAV nach Inseraten für Betreuer bzw. Gruppenleiter abgesucht. Auf\nBlindbewerbungen habe er verzichtet, weil diese auch vom RAV nicht erwähnt\nworden seien. Im März 2003 habe er sich beim Schulinternat … als\nSozialpädagoge und im … in … als Heimleiter beworben. Bis Ende April 2003\nhabe er keine weiteren Inserate mehr gefunden und sich deshalb bei der\nFirma … in … um einen Zwischenverdienst beworben. Daraufhin sei es zu\neinem befristeten Anstellungsverhältnis als Hilfsarbeiter vom 1. Mai bis 19.\nDezember 2003 gekommen. Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages habe\ner immer noch Arbeit gesucht, jedoch ohne Erfolg.\n\n4. Mit Verfügungen vom 15. Juli 2003 wurde der Versicherte für die Zeit vor der\nArbeitslosigkeit für drei Tage und für die Kontrollperiode Mai 2003 ebenfalls\nfür drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da die drei\nnachgewiesenen Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit und nur\neine im Monat Mai nicht ausreichen würden. Zugute gehalten würde ihm aber\nbei der Bemessung der Einstellungsdauer der erzielte Zwischenverdienst.\n\n5. Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 4. August 2003 zwei\nEinsprachen. Er argumentierte gleich wie in seiner Stellungnahme vom 30.\nJuni 2003 und fügte an, dass sich die Unterstützung des RAV während den\nzwei Beratungsgesprächen vom 27. Mai und vom 30. Juli 2003 auf das\nAushändigen eines allgemeinen Adressbuches und auf den Hinweis, pro\nMonat mindestens drei Blindbewerbungen machen zu müssen, beschränkte.\nHätte ihn das RAV schon im Januar 2003 darauf hingewiesen, hätte er die\nAnweisung befolgt und wäre nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt\nworden.\n\n6. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 wies das KIGA die Einsprachen ab. In\nder drei Monate dauernden Kündigungsfrist habe der Einsprecher nur gerade\ndrei Arbeitsbemühungen vorgenommen. Dass eine dieser Bemühungen\nerfolgreich war, sei bei der Bemessung der Einstellungsdauer berücksichtigt\nworden. Da es sich dabei nur um einen Zwischenverdienst gehandelt habe,\nsei er verpflichtet gewesen, weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Mit\neiner Bemühung im Mai sei er aber auch unter Berücksichtigung dieser\nTätigkeit weit weg von der Erfüllung der quantitativen Anforderungen\ngewesen. Die Rüge, er sei ungenügend informiert worden, könne nicht gehört\nwerden, weil er zum einen am 15. Januar 2003 noch in ungekündigtem\nArbeitsverhältnis gestanden habe, ihm aber zum andern nichtsdestotrotz\nverschiedene Informationsbroschüren mitgegeben worden seien, womit die\nzuständige Personalberaterin ihrer Informationspflicht, soweit diese\nbestanden habe, in mehr als ausreichender Form nachgekommen sei.\nBetreffend Einstellungsdauer wird darauf hingewiesen, dass das\nKreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 im Falle ungenügender\nArbeitsbemühungen bei dreimonatiger Kündigungsfrist eine\nMindesteinstellungsdauer von 3 Tagen vorsehe. Die festgelegte\nEinstellungsdauer im untersten Bereich des leichten Verschuldens sei\ndeshalb nicht willkürlich.\n\n"}