10. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Sodann hat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäss Art. 61 lit. g ATSG nur die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Demgemäss kann der Beschwerdeführer keine Parteikostenentschädigung in Anspruch nehmen und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteikostenentschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.