Strafmildernd wirke sich lediglich aus, dass er während den kontrollfreien Tagen vom 23. bis zum 27. Juni 2003 von der Pflicht befreit gewesen sei, sich persönlich um Arbeit zu bemühen. Von einer Verletzung oder Missachtung der Beweiswürdigung zur Bemessung der Einstellung der Anspruchsberechtigung kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.