Begründet wird diese Sanktion damit, dass der Beschwerdeführer in der Streit bezogenen Kontrollperiode lediglich drei Arbeitsbemühungen aufweise, er bereits einmal wegen Nichtbefolgens einer Kontrollvorschrift bestraft worden sei und er nun bereits zum dritten Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt würde. Strafmildernd wirke sich lediglich aus, dass er während den kontrollfreien Tagen vom 23. bis zum 27. Juni 2003 von der Pflicht befreit gewesen sei, sich persönlich um Arbeit zu bemühen.