Das Verwaltungsgericht erachtet die verfügte Einstellungsdauer von 18 Tagen als angemessen. Begründet wird diese Sanktion damit, dass der Beschwerdeführer in der Streit bezogenen Kontrollperiode lediglich drei Arbeitsbemühungen aufweise, er bereits einmal wegen Nichtbefolgens einer Kontrollvorschrift bestraft worden sei und er nun bereits zum dritten Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt würde.