b) Das KIGA hat dem Beschwerdeführer für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion am unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens gewählt. Das Raster im Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 sieht dafür eine Einstellungsdauer von 10 bis 19 Tagen vor. Das Verwaltungsgericht erachtet die verfügte Einstellungsdauer von 18 Tagen als angemessen.