Als Leitlinie in der Bemessung der Einstellungstage kann auch das Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 herangezogen werden. Solche Verwaltungsweisungen, wie das genannte Kreisschreiben, haben keinen Rechtssatzcharakter, weshalb sie für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind. Jedoch soll sie das Gericht nach ständiger Praxis bei der Entscheidungsfindung mitberücksichtigen, soweit sie sich rechtskonform auslegen lassen (BGE 129 V 68 E. 1.1.1; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 97 f.).