9. a) Damit gilt es noch zu klären, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Verfügungsinstanzen haben hier einen grossen Ermessensspielraum (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52). Als Leitlinie in der Bemessung der Einstellungstage kann auch das Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003 herangezogen werden.