8. An der Sachlage vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, das KIGA lasse sich zur Bewältigung seiner Aufgaben zuviel Zeit, nichts zu ändern. So sind die annähernd drei Monate, die zwischen der Verfügung und dem Einspracheentscheid liegen, nicht als übermässig lange zu qualifizieren und verletzen Art. 52 Abs. 2 ATSG, der die Durchführung des Einspracheverfahrens in angemessener Zeit gebietet, nicht. Auch ist die Vornahme der Monatsrechnungen und der Auszahlungen am 7. bzw. 10. des darauf folgenden Monats entgegen dem Beschwerdeführer nicht als zu spät anzusehen;