c) In Anbetracht der Umstände pflichtet das Verwaltungsgericht der Vorinstanz darin bei, dass der Beschwerdeführer für den Juni 2003 nur drei Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Daran vermögen auch die beigelegten Stelleninserate nichts zu ändern. Im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ hat der Versicherte nämlich angegeben, er habe sich schriftlich beworben. Die Stelleninserate enthalten jedoch die Bemerkungen, der Beschwerdeführer habe telefonisch Kontakt aufgenommen und eine Absage erhalten, was seinen Angaben widerspricht.