Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer an, die Aufforderung zur Stellungnahme vom 11. Juli 2003 nicht erhalten zu haben. Ob dem so sei, ist hier jedoch nicht von Belang, denn das rechtliche Gehör muss nach dem Gesagten nicht vor Erlass der Verfügung gewährt werden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit genutzt, im Einspracheverfahren Stellung zu nehmen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.