6. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist das rechtliche Gehör grundsätzlich vorgängig zu gewähren (BBl 1999 4599). Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen die Parteien jedoch vor Erlass von Verfügungen nicht angehört werden, wenn ihnen die Einsprache zusteht und sie damit Gelegenheit erhalten, das rechtliche Gehör zu wahren. Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer an, die Aufforderung zur Stellungnahme vom 11. Juli 2003 nicht erhalten zu haben.