Während diesen kontrollfreien Tagen muss eine versicherte Person keine Arbeitsbemühungen vorweisen, was sich in der Verfügung denn auch strafmildernd auswirkt. 5. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die relevanten Unterlagen zugesandt wurden und ihm einzig die Verfügungen vom 7. Juli 2003, 20. Mai 2003 und 22. Oktober 2002 fehlen würden, auf die nicht einzutreten ist (vgl. E. 2). Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass ihm die notwendige Akteneinsicht gewährt wurde.