In der Zuweisung des Beschäftigungsprogramms, an welchem der Beschwerdeführer vom 12. Mai bis zum 8. August 2003 teilgenommen hat, ist ausdrücklich festgehalten worden, dass sich versicherte Personen während der arbeitsmarktlichen Massnahme intensiv um eine Stelle zu bemühen hätten. Der Versicherte ist folglich nicht vom Nachweis befreit worden, eine Stelle zu suchen (Art. 27 Abs. 1 AVIV [SR 837.02]; ARV 1985 N 6 S. 25 E. 2c). Er hat jedoch vom 23. bis zum 27. Juni 2003 Ferien bezogen. Während diesen kontrollfreien Tagen muss eine versicherte Person keine Arbeitsbemühungen vorweisen, was sich in der Verfügung denn auch strafmildernd auswirkt.